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BK 2004 5

Eröffnung Strafuntersuchung

Graubünden · 2004-01-28 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das ANAG (Kostenüberbindung) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann ge- gen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 20. Januar 2004 richtet sich gegen die Ein- stellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitge- teilt am 31. Dezember 2003. Darin wurden X. die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. X. ist von der Kosten- auflage unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Bei der Einstellung eines Strafverfahrens ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Art. 156 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Strafunter- suchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren ver- schuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Ange- schuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist dazu ein unter zivilrecht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstos-sendes Verhal- ten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-

E. 4 führung erschwert hat (PKG 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich

um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrecht-

lichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) angenäherte Haftung

für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen

Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gege-

ben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht gel-

tenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro-

zessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.2 zu Art. 156

StPO), sei dies nun vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit erfolgt.

3.

Für eine Kostenüberbindung ist zu prüfen, ob X. in zivilrechtlich vor-

werfbarer Weise die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst und dadurch die

Verfahrenskosten verursacht hat.

Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene Ausländer

eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur

zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist. Eine

Bewilligungspflicht besteht aufgrund von Art. 29 BVO auch für einen Stellenwech-

sel. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits einmal im Besitze einer Bewilligung

für eine Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber gewesen ist, benötigt er beim

Stellenwechsel eine neue Bewilligung. Dabei ist der Ausländer sowie sein Arbeit-

geber verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2

ANAG).

Durch die falsche Angabe des Datums des Stellenantritts im Gesuchsfor-

mular wurde gegen die letztgenannte Rechtsnorm klar verstossen, da das Datum

nicht wahrheitsgetreu angegeben wurde. Dieser Verstoss war kausale Ursache

für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das Kreisamt Davos musste aufgrund

der Falschangabe im Formular davon ausgehen, dass A. bereits am 1. Septem-

ber 2003 im Restaurant B. zu arbeiten begonnen hatte, bzw. zum Antritt der Stelle

zugelassen wurde, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein. Selbst

wenn X. das Gesuchsformular nicht selbst ausgefüllt und unterzeichnet haben

sollte – was aus dem erst im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer

eingegangenen und daher grundsätzlich unbeachtlichen Schreiben von C. her-

vorgeht – trägt er als Arbeitgeber für die dortigen Einträge die Verantwortung. Er

ist davon insbesondere nicht entbunden, wenn er nebst Betriebsstempel mit sei-

nem Namen seine Angestellte das Gesuchsformular unterzeichnen lässt. Die Art.

E. 5 3 Abs. 2 ANAG eindeutig verletzende Angabe über den Stellenantritt von A. ge- reicht ihm daher als zumindest leichte Fahrlässigkeit zum Verschulden. Sein feh- lerhaftes Verhalten war Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens und dem- zufolge auch kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hat ihm diese daher zu Recht überbunden. 4. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuwei- sen. Dabei rechtfertigt es sich in Anbetracht der Gesamtumstände, dem Be- schwerdeführer trotz diesem Ausgang für das Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu überbinden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 5 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezember 2003, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Widerhandlung gegen das ANAG (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. Anfang Mai 2003 verlängerte die Fremdenpolizei Graubünden die Aufenthaltsbewilligung von A., serbisch und montenegrinischer Staatsangehöri- ger, bis zum 30. Juni 2004. Diese Bewilligung wurde für die Erwerbstätigkeit als Koch im Restaurant B., E., ausgestellt. Anfang Juli 2003 bewilligte die Fremden- polizei Graubünden den Stellenwechsel zum Hotel D., E.. Am 15. Oktober 2003 beantragte A. erneut eine Bewilligung für eine Stellenwechsel. Das bei der Ge- meinde E. eingereichte Gesuchsformular trägt den Stempel des neuen Arbeitge- bers, X., Restaurant B., und ist von der beim Arbeitgeber dafür verantwortlichen Person, C., unterzeichnet. Auf dem eingereichten Gesuchsformular wurde der 1. September 2003 als Zeitpunkt des Stellenantritts angegeben. Die Fremdenpoli- zei Graubünden bewilligte den Stellenwechsel per 17. Oktober 2003. B. Am 28. Oktober 2003 erhob die Fremdenpolizei Graubünden beim Kreisamt Davos Strafanzeige gegen X. und A. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG. Da die fremdenpolizeiliche Bewilligung erst am 17. Oktober 2003 erteilt wurde, sei der Stellenwechsel am 1. September 2003 bzw. die Be- schäftigung von A. ohne entsprechende Bewilligung erfolgt. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003, mitgeteilt am 31. Dezem- ber 2003, stellte der Kreispräsident Davos das Verfahren gegen A. und X. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG ein. Es habe sich herausgestellt, dass A. vom 1. Juli 2003 bis 10. Oktober 2003 als Hilfskoch im Hotel D. gearbei- tet habe. Am 17. Oktober 2003 habe ihm die Fremdenpolizei Graubünden den Stellenwechsel für das Restaurant B. bewilligt. Es sei aufgrund der Gegebenhei- ten höchst unwahrscheinlich, dass A. bereits während der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 17. Oktober 2003 im Restaurant B. tätig gewesen sei. Die Verfahren gegen A. und X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Stellenwechsel ohne Bewilligung bzw. Be- schäftigung eines Ausländers ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung) seien daher eingestellt worden. In der Einstellungsverfügung wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- X. überbunden, da dieser die Verfahren durch die falsche Datumsangabe vom 1. September 2003 auf dem eingereichten Gesuchsformular ausgelöst habe. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 reichte X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein mit dem sinn- gemässen Antrag die Kostenüberbindung aufzuheben. Im Wesentlichen wird gel-

3 tend gemacht, dass alle Beteiligten den korrekten Weg der behördlichen Vor- schriften gegangen seien. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2004 beantragte der Kreispräsident Davos die Abweisung der Beschwerde. Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann ge- gen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 20. Januar 2004 richtet sich gegen die Ein- stellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 12. Dezember 2003, mitge- teilt am 31. Dezember 2003. Darin wurden X. die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. X. ist von der Kosten- auflage unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Art. 156 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Strafunter- suchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren ver- schuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Ange- schuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis ist dazu ein unter zivilrecht- lichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstos-sendes Verhal- ten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch-

4 führung erschwert hat (PKG 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrecht- lichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gege- ben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht gel- tenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziffer 2.1.2 zu Art. 156 StPO), sei dies nun vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit erfolgt. 3. Für eine Kostenüberbindung ist zu prüfen, ob X. in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst und dadurch die Verfahrenskosten verursacht hat. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist. Eine Bewilligungspflicht besteht aufgrund von Art. 29 BVO auch für einen Stellenwech- sel. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits einmal im Besitze einer Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber gewesen ist, benötigt er beim Stellenwechsel eine neue Bewilligung. Dabei ist der Ausländer sowie sein Arbeit- geber verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Durch die falsche Angabe des Datums des Stellenantritts im Gesuchsfor- mular wurde gegen die letztgenannte Rechtsnorm klar verstossen, da das Datum nicht wahrheitsgetreu angegeben wurde. Dieser Verstoss war kausale Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das Kreisamt Davos musste aufgrund der Falschangabe im Formular davon ausgehen, dass A. bereits am 1. Septem- ber 2003 im Restaurant B. zu arbeiten begonnen hatte, bzw. zum Antritt der Stelle zugelassen wurde, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein. Selbst wenn X. das Gesuchsformular nicht selbst ausgefüllt und unterzeichnet haben sollte – was aus dem erst im Nachgang zum Entscheid der Beschwerdekammer eingegangenen und daher grundsätzlich unbeachtlichen Schreiben von C. her- vorgeht – trägt er als Arbeitgeber für die dortigen Einträge die Verantwortung. Er ist davon insbesondere nicht entbunden, wenn er nebst Betriebsstempel mit sei- nem Namen seine Angestellte das Gesuchsformular unterzeichnen lässt. Die Art.

5 3 Abs. 2 ANAG eindeutig verletzende Angabe über den Stellenantritt von A. ge- reicht ihm daher als zumindest leichte Fahrlässigkeit zum Verschulden. Sein feh- lerhaftes Verhalten war Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens und dem- zufolge auch kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hat ihm diese daher zu Recht überbunden. 4. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuwei- sen. Dabei rechtfertigt es sich in Anbetracht der Gesamtumstände, dem Be- schwerdeführer trotz diesem Ausgang für das Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu überbinden.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: